Die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung beinhaltet neben den Pflichten für Betreiber und Inhaber von Trinkwasseranlagen auch die Grenzwerte für die Wasserinhaltsstoffe. Diese sind u. a. in folgenden Anlagen einsehbar:

Mikrobiologische Parameter
Chemische Parameter

Anlage 3

Indikatorparameter

Der technische Maßnahmewert von Legionellen wird in Anlage 3 Teil II definiert: Technischer Maßnahmewert: Legionella spec: 100/100 ml

Vorgaben und Pflichten: Trinkwasseruntersuchung

Falls die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung 2013 (kurz: TrinkwV oder TVO) überschritten werden, entspricht das Wasser nicht mehr der Trinkwasserqualität, die von der Gesetzeslage vorgegeben ist. Wissen die Verantwortlichen um Mängel an den Anlagen und um Beeinträchtigungen der Wasserqualität, müssen Maßnahmen ergriffen werden, welche die Verbraucher schützen. Diese Pflicht meint bei der Legionellenuntersuchung beispielsweise das Auffinden der Ursache, das Informieren der Verbraucher oder auch eine Nachuntersuchung bzw. weitergehende Untersuchung (siehe z. B. §§ 16 , 21).

Verdacht: Schlechte Trinkwasserqualität

Der erste Schritt bei einem Verdacht, der z. B. durch sichtbare Mängel oder aus Mieterbeobachtungen resultiert, ist eine Überprüfung des Trinkwassers durch eine Wasseranalyse. Soll die Wasseranalyse gemäß der Trinkwasserverordnung erfolgen, muss ein ausgebildeter Probenehmer für Trinkwasser die Wasserprobe entnehmen. Als Fachmann, der zum Nachweis ein entsprechendes Zertifikat vorweisen kann, ist der Probenehmer auch durch die Untersuchungsstelle autorisiert, Trinkwasserproben zu entnehmen (§ 15).


Trinkwasserverordnung und Legionellen

In der Trinkwasserverordnung 2013 (u.a. §§ 14, 15 und Anlage 3 Teil II) und der DVGW (Arbeitsblatt W 551) sowie Umweltbundesamt-Empfehlungen geben vor, was bezüglich von Trinkwasser und Legionellen beachtet werden muss. Die Untersuchungspflicht auf Legionellen muss regelmäßig erfolgen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus (gewerblich, öffentlich) mit mind. 1 Mietpartei
  • Eine zentrale Anlage zur Warmwasserbereitung ist vorhanden
  • Der Warmwasserbereiter verfügt mind. über 400 l Speicherkapazität oder es greift die 3 Liter Regel
  • Rohrvolumen 3 l von WWB zur weit entferntesten Entnahmestelle (ohne Zirkulationsleitung)
  • Es sind Duschen oder andere Anlagen, die Trinkwasser fein zerstäuben, vorhanden

Wenn alle diese Punkte erfüllt sind, sind Sie verpflichtet, Ihr System auf Legionellen nach der Trinkwasserverordnung untersuchen zu lassen. Falls Sie die Fragen nicht genau beantworten können, helfen Ihnen unsere Trinkwasser-Teams vor Ort gerne weiter.

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